AGB
Nachfolgend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Containergestellung, Lieferungen und Transporte.
Containerdienst Hüllner Stand: 04/2021
1. Vertragsgegenstand
Der Vertrag betrifft die Bereitstellung von Containern zur Aufnahme von Abfällen, deren Überlassung für die vereinbarten Standzeiten, die Abfuhr / Leerung der durch den Auftraggeber befüllten Container, die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle, Lieferung von Baustoffen sowie die Übernahme von Transportleistungen.
2. Abwicklung der Verträge
a) Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung von Containern, die Lieferung von Baustoffen und Übernahme von Transporten sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich oder telefonisch bestätigt werden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu 24 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. Abholung als unwesentlich anzusehen. Die Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung / Abholung, Lieferungen und Transporte ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik und sonstigen Ereignissen, die der Auftragnehmer auch bei großer Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
b) Angaben des Auftragnehmers über Größe und Tragfähigkeit von Containern sind nur Näherungswerte.
c) Die Auswahl der zu liefernden Artikel (Sorten, Klassifizierungen, Körungen usw.) obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.
3. Zufahrten, Aufstellplätze, Sicherung von Containern
a) Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für die zur Befüllung zeitweise überlassenen Container bereitzustellen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz für die zur Auftragsdurchführung erforderlichen LKW befahrbar sind. Der Aufstellplatz/ Lieferort muss ebenerdig angelegt und den jeweiligen technischen Anforderungen entsprechend groß und befestigt sein.
b) Die erforderliche Verkehrssicherung der Container/ Lieferorte zum Schutze Dritter - wie z. B. die Beleuchtung oder Absperrung - obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen und fremden Grundstücken und Wegen, ist die hierfür gegebenenfalls benötigte Genehmigung generell vom Auftraggeber einzuholen. Im Fall einer unterlassenen Verkehrssicherung der Container oder einer fehlenden behördlichen Genehmigung / Zustimmung des Eigentümers haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.
4. Containerbeladung
a) Container dürfen nur bis zum Rand und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichts beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber. Der Container darf weder verrückt noch umgestellt werden. Der Fahrer hat dann das Recht den Container stehen zu lassen und der Auftraggeber muss ihn wieder entladen sowie an den ursprünglichen Aufstellplatz zurückbringen.
b) Die Container dürfen nur mit den bei Auftragserteilung genannten bzw. zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Abfallarten befüllt werden. Sofern ein Container mit anderen Abfällen beladen ist, als bei Bereitstellung im Anlieferungsschein/Bestellung vermerkt, ist der Auftragnehmer zur Abfuhr der Abfallstoffe und Zuleitung zu einer ordnungsgemäßen Entsorgung nicht verpflichtet. Sollte dennoch eine Abfuhr und Entsorgung durchgeführt werden, hat der Auftraggeber den dem Auftragnehmer entstehenden Mehraufwand (z.B. Sortierung / behördliche Analysierung der Abfälle, erhöhte Entsorgungskosten, Aufwand für Zwischenlagerung etc.) zu erstatten.
c) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abfälle (insb. gefährliche Abfälle) ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des KrW-/AbfG sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen einzustufen und dies dem Auftragnehmer spätestens bei Abschluss des Entsorgungsvertrages mitzuteilen sowie die ggfs. erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere zur Verfügung zu stellen. Auf ausdrücklichen Hinweis des Auftraggebers berät der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der im Einzelfall erforderlichen Klassifizierung der Abfälle.
d) Ein Verdichten der Abfälle in jeglicher Form im bereitgestellten Container ist unzulässig.
e) Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften entstehen, haftet der Auftraggeber nach § 414 HGB. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so hat er die Schäden nur zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.
5. Eigentum- / Besitzübergang / Überlassung
Das Eigentum und der Besitz der vertragsgegenständlichen Abfälle geht mit Abholung und Verladung des Containers auf das Transportfahrzeug auf den Auftragnehmer über. Andienungspflichtige Abfälle gelten ab diesem Zeitpunkt als überlassen i.S.d. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
6. Schadenersatz
a) Für Schäden an Containern, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind z.B. Beschädigungen durch Baumaschinen, Vandalismus, Brandschäden, Graffiti usw. und in der Zeit der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.
b) Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Entstandene Schäden sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu melden.
c) Für Schäden an Ein-u. Ausfahrten, Straßen, Bäumen, Gebäuden, Mauern und Hofflächen die durch Befahren des Fahrzeuges bzw. Absetzen und Aufnehmen des Containers oder der Transportleistung entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
7. Entgelte und Zahlungsbedingungen
a) Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich oder telefonisch vereinbart wurde, die Bereitstellung, die zeitweilige Überlassung, die Abholung / Leerung der Container sowie die Sicherstellung der Entsorgung der sich in den Containern befindlichen Abfälle.
b) Für vergebliche An- und Abfahrten bei der Leerung der Container oder der Bereitstellung oder Abholung des Containers sowie für Wartezeiten kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung in angemessener Höhe verlangen.
c) Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese für Containergestellungen 10 Werktage. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vorgenannten Mietdauer zurück, ist der Auftragnehmer berechtigt, für jeden weiteren Werktag über diese Zeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers eine angemessene Vergütung zu verlangen.
d) Bei den vereinbarten Preisen handelt es sich generell um Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
e) Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber kommt mit seiner Geldleistungspflicht - ohne dass es einer Mahnung bedarf - spätestens in Verzug, wenn er die Zahlung nicht innerhalb der Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
Kontaktieren Sie uns
Wenn Sie Fragen zu unseren Produkten oder Dienstleistungen haben, wenden Sie sich bitte an unser Expertenteam. Klicken Sie hierzu auf „Kontaktformular“ und füllen das Formular aus.
Service-Nummer
0365 4201882
Containerdienst Hüllner
Stublacher Platz 15
D-07552 Gera
E-Mail: info (at) huellner-containerdienst.de
Erfahren Sie mehr über: